Bundesnetzagentur veröffentlicht AgNes-Festlegungsentwurf
01. September 2026
Bundesnetzagentur veröffentlicht AgNes-Festlegungsentwurf01. September 2026 Warum sollte ich das lesen?Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. August 2026 den Festlegungsentwurf zur Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) veröffentlicht. Der Festlegungsentwurf sieht tiefgreifende Änderungen der Stromnetzentgeltsystematik vor, die ab dem 1. Januar 2029 Anwendung finden sollen. Dies umfasst die Einführung von Netzentgelten für die Einspeisung durch Erzeugungsanlagen sowie spezifische Entgelte für Stromspeicher und Elektrolyseure. Gleichzeit sind Regelungen zum Vertrauensschutz für Projektentwickler vorgesehen, die noch vor Bekanntgabe der Festlegung (geplant für den 1. Januar 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung treffen. Was muss ich wissen?Die folgenden im Festlegungsentwurf vorgesehenen Punkte sind für Projektentwickler und Investoren sowie Verbraucher von Strom von besonderem Interesse: Verbrauchsentgelte
Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen
Entgelte für Stromspeicheranlagen
Sondernetzentgelte für Elektrolyseure
Dynamische Netzentgelte
Übergangsvorschriften
Was bedeutet dies für die Betroffenen?Nachdem die BNetzA zwischenzeitlich eine umgehende Abschaffung der aktuell bestehenden Netzentgeltbefreiungstatbestände für Stromspeicher und Elektrolyseure erwogen hatte, sehen die nunmehr im Festlegungsentwurf enthaltenen Übergangsregelungen einen Vertrauensschutz für Anlagen mit endgültiger Investitionsentscheidung bis zur Bekanntgabe der Festlegung vor, die ebenso für (gegebenenfalls mit Stromspeichern gekoppelte) Erzeugungsanlagen gelten. Projektentwickler und Investoren sollten dementsprechend prüfen, welche Voraussetzungen ihre Erneuerbare-Energien-, Stromspeicher- oder Elektrolyseur-Projekte vor der Bekanntgabe der Festlegung (voraussichtlich am 1. Januar 2027) erfüllen müssen, um von der 20-jährigen Befreiung ab Inbetriebnahme (spätestens zum 4. August 2029) profitieren zu können. Für Erzeugungsanlagen, ggf. einschließlich anlagengekoppelter Stromspeicheranlagen, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, stellt die Einführung der Einspeiseentgelte eine neue fixe Kostenkomponente dar. Für unter dem geförderte Anlagen können diese Kosten über die Gebotspreise berücksichtigt werden (zu den Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2027 siehe: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf des EEG 2027). Für ungeförderte Anlagen müssen die Mehrkosten in den PPA-Konditionen abgebildet oder am Spotmarkt erwirtschaftet werden. Zusätzlich müssen Entwickler von Erneuerbare-Energien-Projekten die im Rahmen des sog. Netzpakets geplanten Baukostenzuschüsse und die Beschränkung der Ausgleichszahlungen für redispatchbedingte Abregelungen in kapazitätslimitierten Gebieten (hierzu: Eversheds Sutherland: Bundesregierung beschließt Netzpaket) bedenken. Auch für netzgekoppelte Stromspeicheranlagen ohne Bestandsschutz sind die Einspeiseentgelte bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber können dynamische Netzentgelte möglicherweise zusätzliche Erlösmöglichkeiten bieten. Diese Möglichkeit wird jedoch stark von der noch zu treffenden inhaltlichen Ausgestaltung abhängen. Insbesondere Industrieunternehmen und Rechenzentren fallen als Großverbraucher in der Regel unter das zukünftige Modell der Verbrauchsentgelte bestehend aus Kapazitätspreis für die Bestellkapazität und zweistufigem Arbeitspreis. Dieses könnte mit der Ersetzung des Leistungspreises durch den Kapazitätspreis strukturelle Vorteile mit sich bringen; Überschreitungen der vorab angegeben Kapazität führen nicht mehr zu einer Erhöhung des Leistungspreises insgesamt, sondern lediglich vereinzelt zu erhöhten Zahlungen des AP 2 für die außerhalb der Bestellkapazität liegenden kWh. Unabhängig davon sollte im Einzelfall geprüft werden, inwiefern von geltenden Privilegierungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV bis zum 31. Dezember 2031 Gebrauch gemacht werden kann. Ob andere Privilegierungen, wie das derzeit diskutierte Flexibilitäts-Sondernetzentgelt, durch weitere Festlegungen eingeführt werden, bleibt abzuwarten. Was sollte ich als Nächstes tun?Mit der Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs wurde ein Konsultationsverfahren gestartet, in dem Interessierte noch bis zum 18. September 2026 Stellungnahmen abgeben können. Angesichts der für den 1. Januar 2027 geplanten Bekanntgabe ist mit dem Beschluss der Festlegung vor Ende 2026 zu rechnen. Ansprechpartner
Dr. Martin Weitenberg Partner Düsseldorf, Deutschland Dr. Arndt Scheffler Counsel München, Deutschland Alexander I. M. Wojtek, LL.M. (Duke) Partner Hamburg, Deutschland Dr. Silke Gantzckow, LL.M (Canterbury) Partner Frankfurt, Deutschland Dr. Navid Anderson, LL.M. (University of Edinburgh) Counsel Frankfurt, Deutschland Joel-Fiete Feld Senior Associate Düsseldorf, Deutschland Tim Flaeper, LL.M. (Stockholm) Associate Frankfurt, Deutschland Publikationen
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