Altersteilzeit: Was HR-Abteilungen jetzt wissen sollten
03. September 2026
Altersteilzeit: Was HR-Abteilungen jetzt wissen sollten03. September 2026 Die Alterssicherungskommission des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin stecken 33 Empfehlungen für eine umfassende Reform der Alterssicherung in Deutschland [Empfehlungen der Alterssicherungskommission]. Für die Altersteilzeit würde Empfehlung Nr. 13 tiefgreifende Änderungen bringen: Unter anderem sollen das Blockmodell abgeschafft, das Mindestalter angehoben und der Übergang in den Ruhestand künftig stärker auf die Regelaltersgrenze ausgerichtet werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Reformvorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden. 1. Wie funktioniert Altersteilzeit heute?Die Altersteilzeit soll Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ermöglichen. Das sind die wichtigsten Voraussetzungen nach dem aktuellen Altersteilzeitgesetz:
Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. In der Praxis wird sie durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Verträge geregelt. Die Altersteilzeit bietet finanzielle Anreize, da der Arbeitgeber das halbierte Gehalt aufstockt (sogenannte Aufstockungsleistungen) und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Diese Aufstockungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt – das heißt, sie erhöhen den persönlichen Steuersatz für das übrige Einkommen. Außerdem ermöglicht die Altersteilzeit eine rechtssichere Befristung des Arbeitsverhältnisses – in der Praxis häufig auf den Zeitpunkt einer vorgezogenen Altersrente, also deutlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Die beiden Modelle der Altersteilzeit: Gleichverteilungsmodell: Die Arbeitszeit wird während der gesamten Laufzeit gleichmäßig halbiert. Beispiel: Jeden Tag nur halbtags arbeiten oder nur an bestimmten Wochentagen. Blockmodell: Die Altersteilzeit wird nach diesem in der Praxis weit verbreiteten Modell in zwei gleich lange Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase (Arbeitsphase) arbeitet der Arbeitnehmer weiterhin in Vollzeit. In der zweiten Phase (Freistellungsphase) arbeitet er gar nicht mehr, erhält aber weiterhin das halbierte (aufgestockte) Gehalt. Das Blockmodell ist gesetzlich grundsätzlich auf insgesamt maximal drei Jahre begrenzt (Verlängerungen bzw. Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen möglich). In der Praxis gibt es auch Mischformen aus beiden Modellen. 2. Was plant die Alterssicherungskommission?Die Kommission will erreichen, dass ältere Arbeitnehmer länger im Beruf bleiben. Aus ihrer Sicht führt das Blockmodell zu einer faktischen Frühverrentung, statt einen echten gleitenden Übergang zu ermöglichen. Die Kommission kritisiert das Blockmodell, da es aus ihrer Sicht keine „echte“ Teilzeit, sondern eine verdeckte Frühverrentung darstellt. Sie argumentiert, dass das Blockmodell negative Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften (also die spätere Rentenhöhe) haben kann. Außerdem sinke der Anreiz für Arbeitgeber, altersgerechte Arbeitsplätze zu schaffen. Die konkreten Vorschläge:
Die Kommission begründet ihre Vorschläge mit dem demografischen Wandel und dem Fachkräftemangel. Längere Beschäftigungszeiten führen zu höheren Beitragszahlungen und besseren Rentenanwartschaften. Gleichzeitig sollen die Sozialversicherungssysteme entlastet werden. Die Kommission räumt ein, dass dies die Gestaltungsfreiheit von Tarifparteien und Betriebspartnern deutlich einschränkt, hält die Maßnahmen aber für gerechtfertigt. 3. Welche Folgen hätten die Reformpläne für Arbeitgeber?Die geplanten Änderungen betreffen nicht nur die Altersvorsorge. Sie hätten weitreichende Auswirkungen auf die Personalplanung und den sozialverträglichen Personalabbau. Auswirkung 1 – Wegfall des Blockmodells:
Auswirkung 2 – Anhebung des Mindestalters und Kopplung mit Regelaltersgrenze:
Auswirkung 3 – Bestehende Vereinbarungen: Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne basieren auf dem Blockmodell oder der Altersgrenze 55. Diese müssten angepasst werden. Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen dürfte Bestandsschutz gelten (Vertrauensschutz). Ob es Übergangsregelungen geben wird, ist noch unklar. Auswirkung 4 – Alternative Modelle außerhalb des Gesetzes: Es wäre vermutlich weiterhin möglich, ähnliche Block-Freistellungsmodelle außerhalb des Altersteilzeitgesetzes zu vereinbaren – allerdings mit erheblichen Nachteilen:
4. Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?Auch wenn es sich bisher nur um knapp formulierte Vorschläge handelt, empfehlen wir folgende Schritte:
5. Fazit und AusblickDie Empfehlungen der Alterssicherungskommission würden die Altersteilzeit grundlegend verändern. Die Abschaffung des Blockmodells würde eines der wichtigsten Instrumente für den Ruhestandsübergang und die Personalplanung betreffen. Zusammen mit der Anhebung der Altersgrenze auf 58 Jahre und der Kopplung an die Regelaltersgrenze würde der Anwendungsbereich der Altersteilzeit deutlich schrumpfen. Ein unmittelbarer Handlungszwang besteht derzeit nicht. Angesichts der politischen Unterstützung für die Reform sollten Arbeitgeber allerdings die Entwicklung verfolgen und ihre bestehenden bzw. beabsichtigten Altersteilzeitkonzepte auf Zukunftsfähigkeit prüfen. Publikationen
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